13.01.2026 Security
(Erstellt 11.09.2024, Update 13.01.2026)
In einer Zeit, in der digitale Bedrohungen ständig zunehmen, ist es wichtiger denn je, dass Unternehmen und Organisationen ihre Cybersicherheit ernst nehmen. Die Europäische Union hat dies erkannt und mit der NIS-2 Richtlinie einen wichtigen Schritt in Richtung einer sichereren digitalen Zukunft gemacht. In diesem Blogartikel werfen wir einen genauen Blick auf die NIS-2 Richtlinie, ihre Auswirkungen und wie Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten können.
Die Historie der NIS Richtlinie
Die Geschichte der NIS Richtlinie begann 2016 mit der Verabschiedung der ersten NIS Richtlinie (Network and Information Security Directive). Diese zielte darauf ab, ein einheitliches Niveau der Netz- und Informationssicherheit in der EU zu schaffen. Doch wie so oft in der schnelllebigen Welt der IT, zeigte sich bald, dass Nachbesserungen nötig waren.
Die überarbeitete Richtlinie, die am 16. Januar 2023 in Kraft trat, baut auf den Grundlagen ihrer Vorgängerin auf und erweitert deren Anwendungsbereich erheblich. NIS-2 konzentriert sich darauf, die Widerstandsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit öffentlicher und privater Einrichtungen, zuständiger Behörden und der EU insgesamt im Bereich der Cybersicherheit und kritischen Infrastrukturen zu stärken.
Nachdem sich die nationale Umsetzung in Deutschland aufgrund der politischen Entwicklungen verzögert hatte, ist das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) am 6. Dezember 2025 offiziell in Kraft getreten. Damit sind die Anforderungen der Richtlinie nun für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland unmittelbar verbindlich.
Wer ist von der NIS-2 Richtlinie betroffen?
Eine der wichtigsten Neuerungen der NIS-2 Richtlinie ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Während die ursprüngliche NIS Richtlinie sich hauptsächlich auf Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste konzentrierte, umfasst NIS-2 nun eine breitere Palette von Sektoren. Seit dem Inkrafttreten des neuen BSI-Gesetzes (BSIG) sind Unternehmen betroffen, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme von jeweils mindestens 10 Millionen Euro haben. Zusätzlich knüpft die NIS2-Richtlinie ihre Verpflichtungen im Wesentlichen an die Einstufung eines Betreibers als „wesentliche“ oder „wichtige“ Einrichtung.
Wesentliche Einrichtungen: mind. 250 Beschäftigte oder über 50 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. über 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme sowie bestimmte Sonderfälle, z.B. Zentralregierung, DNS-Diensteanbieter oder staatliche Einstufung als wesentliche Einrichtung
Wichtig: Seit dem finalen Gesetz fallen nahezu alle Erbringer öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste unabhängig von ihrer Größe in diese Kategorie.
Wichtige Einrichtungen: mind. 50 Beschäftigte oder über 10 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme (soweit nicht bereits wesentliche Einrichtungen) sowie bestimmte größenunabhängige Sonderfälle, z.B. staatliche Einstufung als wichtige Einrichtung
Größenkriterien: Generell gilt die Richtlinie für mittlere und große Unternehmen in den genannten Sektoren. Kleine und Kleinstunternehmen sind in der Regel ausgenommen, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Risikofaktoren.
Sektoren mit hoher Kritikalität: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarkt-Infrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, Digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B), Öffentliche Verwaltung, Weltraum
Sonstige kritische Sektoren: Post, Abfallwirtschaftung, Produktion, Herstellund und Handel mit chemischen Stoffen, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Anbieter digitaler Dienste, Forschung
Wenn Ihr Unternehmen in einem dieser Sektoren tätig ist, ist es höchstwahrscheinlich, dass Sie von den neuen Anforderungen betroffen sind. Um festzustellen, ob Ihr Unternehmen von der NIS-2 Richtlinie betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, die Betroffenheitsprüfung des BSI zu nutzen.
Wichtig: Es besteht eine aktive Registrierungspflicht – betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens März 2026 beim BSI registrieren.
Was sind die wichtigsten Neuerungen der NIS-2 Richtlinie?
Die NIS-2 Richtlinie bringt eine Reihe bedeutender Änderungen mit sich. Zunächst einmal werden die Cybersicherheitsanforderungen für betroffene Unternehmen deutlich erhöht. Es wird erwartet, dass Unternehmen umfassende Risikomanagementmaßnahmen implementieren, darunter Analysen der Lieferkettensicherheit, Verschlüsselung und Multi-Faktor-Authentifizierung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einführung strengerer Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen. Die zuständigen Behörden erhalten erweiterte Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Möglichkeit, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und Sicherheitsaudits anzuordnen.
Die Meldepflichten für Cybervorfälle wurden ebenfalls verschärft. Unternehmen müssen nun ein dreistufiges Meldesystem einhalten: Eine erste „Frühwarnung“ muss innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme erfolgen, gefolgt von einer detaillierteren Bewertung nach 72 Stunden und einem Abschlussbericht nach einem Monat.
Darüber hinaus legt die Richtlinie einen stärkeren Fokus auf die Verantwortung der Unternehmensleitung. Führungskräfte haften nun persönlich für die Überwachung der Cybersicherheitspflichten. Eine Delegation dieser Letztverantwortung ist gesetzlich ausgeschlossen. Zudem sind Geschäftsleiter verpflichtet, regelmäßig an zertifizierten Cybersicherheitsschulungen teilzunehmen.
Wie können sich Unternehmen auf NIS-2 vorbereiten?
Die Vorbereitung auf die NIS-2 Richtlinie erfordert einen ganzheitlichen Ansatz. Hier einige Empfehlungen:
Informieren Sie sich gründlich
Das BSI bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie. Besuchen Sie die Seite: NIS-2 - Was tun?
Führen Sie eine Bestandsaufnahme durch
Analysieren Sie Ihre bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und identifizieren Sie Lücken in Bezug auf die NIS-2 Anforderungen.
Entwickeln Sie einen Aktionsplan
Erstellen Sie einen detaillierten Plan zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Zeitplan und Ressourcenzuweisung.
Implementieren Sie robuste Sicherheitsmaßnahmen
Setzen Sie moderne Sicherheitstechnologien ein und etablieren Sie effektive Prozesse für das Risikomanagement und die Incident Response.
Überprüfen Sie Ihre Lieferkette
Bewerten Sie die Cybersicherheitsrisiken Ihrer Lieferanten und Partner und entwickeln Sie Strategien zu deren Minderung.
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Die Cybersicherheitslandschaft entwickelt sich ständig weiter. Stellen Sie sicher, dass Sie über die neuesten Bedrohungen und Best Practices informiert bleiben.
Schulen Sie Ihr Personal
Cybersicherheit ist eine Teamaufgabe. Investieren Sie in regelmäßige Schulungen für Ihr Personal. Besonders die gesetzlich geforderten Schulungen für Führungskräfte sind nun zwingend umzusetzen. Passende Schulungsempfehlungen haben wir Ihnen im Blogartikel "Vorbereitung auf NIS-2 – Unsere Schulungsempfehlung" zusammengefasst. Diese bieten eine hervorragende Möglichkeit, Ihr Wissen zu erweitern und sich auf die Anforderungen der NIS-2 Richtlinie vorzubereiten.
Fazit zur NIS-2 Richtlinie
Seit Dezember 2025 ist die NIS-2-Umsetzung für zehntausende deutsche Unternehmen keine Zukunftsplanung mehr, sondern eine rechtliche Pflicht. Sie bietet die Chance, die Cybersicherheit auf ein neues Niveau zu heben und sich besser gegen die zunehmenden digitalen Bedrohungen zu wappnen. Durch proaktives Handeln und die Implementierung robuster Sicherheitsmaßnahmen können Unternehmen nicht nur die Compliance-Anforderungen erfüllen, sondern auch ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen erheblich stärken.
Betrachten Sie die NIS-2 Richtlinie als Anlass, Ihre Cybersicherheitsstrategie zu überdenken und zu verbessern. Die Investitionen, die Sie heute tätigen, werden sich in Zukunft durch eine erhöhte Sicherheit und Resilienz Ihres Unternehmens auszahlen.
FAQ zur NIS-2 Richtlinie
Gibt es für die Umsetzung der Risikomanagement-Maßnahmen eine Übergangsfrist?
Nein. Da das deutsche Gesetz (NIS2UmsuCG) am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, müssen betroffene Unternehmen die im Artikel genannten Anforderungen (wie Multi-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung und Lieferkettensicherheit) ab sofort erfüllen. Es gibt keine gesetzliche Schonfrist; das BSI kann die Einhaltung seit dem Stichtag prüfen.
Bis wann muss die im Artikel erwähnte Registrierung beim BSI abgeschlossen sein?
Unternehmen, die bereits jetzt unter den Anwendungsbereich fallen, müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes registrieren. Die Frist endet somit am 6. März 2026. Die Registrierung erfolgt digital über das BSI-Portal. Hierfür wird „Mein Unternehmenskonto“ (auf ELSTER-Basis) benötigt.
Muss ich einen Sicherheitsvorfall auch dann innerhalb von 24 Stunden melden, wenn noch nicht alle Details geklärt sind?
Ja, genau das ist der Kern der neuen Meldepflicht. Die erste Meldung innerhalb von 24 Stunden dient als reine „Frühwarnung“. Sie müssen darin lediglich angeben, dass ein erheblicher Vorfall vorliegt und ob dieser vermutlich auf rechtswidrige Handlungen zurückzuführen ist. Die detaillierte Bewertung folgt dann im zweiten Schritt innerhalb von 72 Stunden.
Was passiert konkret bei Nichteinhaltung der Richtlinie?
Die Sanktionen wurden drastisch verschärft und sind seit dem 6. Dezember 2025 ohne Übergangsfrist anwendbar. Das BSI kann bei Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen oder Meldepflichten Bußgelder verhängen, die sich am weltweiten Jahresumsatz orientieren. Zusätzlich zu diesen Unternehmensstrafen sieht das Gesetz eine persönliche Haftung der Geschäftsführung mit dem Privatvermögen vor, falls diese ihre Überwachungs- oder Schulungspflichten schuldhaft verletzt. Auch formale Fehler, wie eine fehlende Registrierung bis zum 6. März 2026, können bereits empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
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